Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
VBVG§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 7 VBVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.05.2011 – XII ZB 625/10(Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund)Zitiert von 9
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
- LG Lübeck, 07.07.2025 – 7 T 89/24
- LG Lübeck, 08.12.2023 – 7 T 359/23Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2007 – XII ZB 148/03Zitiert von 2
- LG Essen, 05.06.2025 – 15 T 75/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2026 – XII ZB 73/26Vergütungsanspruch eines nicht wirksam bestellten Betreuers
- OLG Brandenburg, 20.03.2026 – 11 VA 8/24
- BGH, 22.10.2025 – XII ZB 80/25Aufwandspauschale eines beruflich tätigen Betreuers ohne RegistrierungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7#abs-1 (1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7#abs-2 (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7#abs-3 (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.