Gesetze / Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

VBVG

§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7#abs-1 (1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7#abs-2 (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VBVG%202023/7#abs-3 (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

§ 6 § 8